Mieterschlichtung

Die Schlichtungsbehörden werden auch Schlichtungskomission, Wohnungsamt, Mietamt oder Schlichtungsstelle genannt. Diese erste Instanz zur Behandlung von mietrechtlichen Streitigkeiten ist paritätisch zusammengesetzt. Sowohl Vertreter des HEV als auch der Mietverbände sind vertreten.
Zuständig ist immer die Behörde, die für den Ort der Mietsache zuständig ist.

Aufgabe der Schlichtungsstelle:

  • die Beratung der Parteien in Mietfragen
  • das Herbeiführen einer Einigung bei Streitigkeiten zwischen den Mietparteien
  • das Fällen der nach Gesetz erforderlichen Entscheide
  • als Schiedsgericht zu amten, wenn die Parteien dies verlangen
  • In einigen Fällen (namentlich: Kündigung, Erstreckung des Mietverhältnisses und Verwendung von hinterlegten Mietzinsen) können sie Entscheide fällen.

Die Schlichtungsstelle wird auf Gesuch jener Partei tätig, welche eine Forderung an die anderen Partei hat. Im Gegensatz zum Gerichtsverfahren ist das Schlichtungsverfahren kostenlos.

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