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Gemäss Art. 64a Abs. 7 des Gesetzes über die Krankenversicherung können die Kantone versicherte Personen, welche die Rechnungen der Krankenkasse (KVG) nicht begleichen, auf einer Liste erfassen. Spitäler, Apotheken und Arztpraxen können diese Liste einsehen. Die Krankenversicherer schieben für diese Versicherten auf Meldung des Kantons die Übernahme der Kosten für Leistungen auf. Für Personen mit einem kantonalen Leistungsaufschub bezahlt die Krankenkasse nur noch Leistungen aufgrund von Notfallbehandlungen. Erst nach Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen wird der Leistungsaufschub wieder aufgehoben.
Das KVG Case-Management versucht mit den betroffenen Personen einen Weg zu finden, damit der Leistungsaufschub so rasch wie möglich gelöscht werden kann.